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Gebühren

Die Vergütung der Steuerberater

Die Vergütung der Tätigkeit eines Steuerberaters ist durch den Gesetzgeber in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt worden.

Die Höhe der jeweiligen Steuerberatergebühren ist an wirtschaftliche Größen gebunden und lässt sich durch unterschiedliche Möglichkeiten berechnen:

Nach dem Gegenstandswert

Der Gegenstandswert der erbrachten Leistung, wie z. B. die Bilanzsumme bei Jahresabschlüssen oder bei Arbeitnehmern die Höhe der Einnahmen, bildet hier die Bemessungsgrundlage. Jedem Gegenstandswert ist eine sogenannte volle Gebühr (10/10) zugeordnet. Der Steuerberater hat die Möglichkeit, gestaffelt in Zehntel von dieser vollen Gebühr nach unten oder oben abzuweichen. Die Vergütungsverordnung gibt dazu abhängig von Umfang und Art der konkreten Tätigkeit jeweils einen Mindest- und Höchstwert vor.

Pauschalvergütungsvereinbarung

Bei jährlich oder in einem anderen Turnus wiederkehrenden Leistungen, wie z. B. Finanzbuchhaltungen, Jahressteuererklärungen, Jahresabschlüsse, besteht die Möglichkeit, eine Pauschalvergütungsvereinbarung zu treffen, anstatt der Abrechnung über eine Wertgebühr. Für die entsprechenden Leistungen wird dazu im Vorfeld ein bestimmtes Honorar vereinbart. Die Bewertungsgrundlage wird dabei durch den zu erwartenden Aufwand dargestellt.

Vergütung nach zeitlichem Aufwand

Eine Abrechnung nach Zeitaufwand kann für Leistungen verwendet werden, die

  • nicht der Vergütungsverordnung unterliegen

  • nach Vergütungsverordnung an keine fest definierte Wertgebühr gebunden sind

  • oder bei schriftlicher und individuell fixierter vertraglicher Grundlage

Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

Ein großer Teil der Aufwendungen, die für Inanspruchnahme der Leistung eines Steueberaters entstehen, können steuermindernd als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten geltend gemacht werden, insbesondere bei den Gewinneinkünften von Gewerbetreibenden, Kapitalgesellschaften und den freien Berufen.